AGB Fahrzeughandel - P&O AutoCenter GbR

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AGB für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge
 
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1.          Der Käufer ist an die Bestellung höchstens  zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der  Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten  Kaufgegenstades innerhalb der jeweils genannten Fristenschriftlich  bestätigt oder die Lieferung ausführt.
2.          Übertragungen von Rechten und Pflichten  des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung  des Verkäufers.
 
Il. Zahlung
1.          Der Kaufpreis und Preise für  Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung  oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2.          Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der  Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers un-  bestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein  Zurückbehaltungsrecht kann er nur gelten machen, soweit es auf  Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

Ill. Lieferung und Lieferverzug
1.          Liefertermine und Lieferfristen, die  verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind  schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen nach Eingang einer  vereinbarten Anzahlung. Sollte keine Anzahlung vereinbart sein, gilt das  Datum der Auftragsbestätigung. .
2.          Der Käufer kann vier Wochen nach  Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer  unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem  Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer  Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei  leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des  vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag  zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss  er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der  Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich  der Anspruch bei leichter Fahrlässig- keit auf höchstens 10 % des  vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des  öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein  Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung sei- ner  gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind  Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird  dem Verkäufer während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall  unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten  Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3.           Wird ein verbindlicher Liefertermin oder  eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits  2 Wo- chen nach Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in  Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3  bis 6 dieses Abschnitts.
4.          Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder  dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne  eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum  vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten First zu liefern,  verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und  Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten  Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem  Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag  zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davonunberührt.
5.          Wurde ein Selbstbelieferungsvorbehalt  vereinbart und kann der Verkäufer mangels Selbstbelieferung die  Lieferung nicht ausführen, sind sämtliche Schadenersatzansprüche des  Käufers ausgeschlossen.
 
IV.       Abnahme
1.          Der Käufer ist verpflichtet, den  Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der  Bereitstellungsanzeige abzu- nehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der  Käufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2.          Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so  beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder  niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer  einen geringeren Schaden nachweist.
 
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem  Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum  des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen  Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,  der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder  selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der  Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen  den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im  Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des  Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt  verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im  Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die  übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine an-  gemessen Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts  steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der  Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich  eine Nutzung einräumen.
 
VI.       Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Die Beweislast des Sachmangels kehrt sich nach den ersten 6 Monaten zu Gunsten des Verkäufers.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Fahrzeugen  unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine  juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches  Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages  in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen  Tätigkeit handelt. Etwaige über die kaufrechtlichen  Gewährleistungsansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche
werden nach $ 475 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a)         Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der  Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von  Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang  der Anzeige auszuhändigen.
b)         Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäufers
c)          Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten  Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des  Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
d)         Ist die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig, hat der Verkäufer das Recht auf Wandlung.
e)         Die damaligen Werbeaussagen des Herstellers  zu konkreten Eigenschaften und Leistungsangaben haben keine  fortgeltende Wirkung aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen
f)           Das Übergabeprotokoll bei Auslieferung  des Fahrzeugs wird Bestandteil dieses Vertrages und beinhaltet alle  zusätzlichen Absprachen und Zusicherungen.
 
VII.     Haftung
1.          Hat der Verkäufer aufgrund der  gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen  Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursache wurde, so haftet  der Verkäufer beschränkt.
2.          Die Haftung besteht nur bei Verletzungen  vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss  vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine  vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung  (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist haftet der Verkäufer  nicht. Unabhängig von einen Verschulden des Verkäufers bleibt eine  etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,  aus der Übernahme einer Garantie oder einen Beschaffungsrisikos und  nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3.          Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt Ill abschließend geregelt.
4.          Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung  der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen  des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte  Schäden.
 
VII.     Gerichtsstand
1.          Für sämtliche gegenwärtigen und  zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Inländern  einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist — soweit zulässig -  ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz bzw. Wohnsitz im des Käufers.
2.          Wenn der Käufer keinen allgemeinen  Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss sein Wohnsitz oder  gewöhnlicher Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder  gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit- punkt der Klageerhebung nicht  bekannt ist, ist — soweit zulässig - ausschließlicher Gerichtsstand der  Sitz der Verkäufers.
Anschrift

Ludwigsburgerstr. 20a
70435 Stuttgart
Kontakt

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